, Elsass-Verein-Basel
Statuten
Inhalt:
Anhang: Mitgliedschaften und Tarife
Name, Rechtsform, Sitz und Zweck
- Art.1 Name, Rechtsform und Sitz
Unter der Bezeichnung Kulturverein 'ELSASS-FREUNDE BASEL'
(Association culturelle 'LES AMIS DE L'ALSACE BÂLE')
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz in Basel.
- Art 2 Zweck
Er bezweckt die Verbreitung vertiefter Kenntnis vom Elsass, von seiner
Landschaft, Bevölkerung, Kultur und Geschichte sowie die Förderung der Beziehungen in der Regio TriRhena.
- Art 3 Mitgliedschaft
Dem Verein können sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie
öffentliche Institutionen beitreten.
- Art. 4 Mitglieder
Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
• Ehrenmitglieder
• Fördermitglieder
• Freimitglieder
• Einzelmitglieder
• (Ehe)paarmitglieder
• Kollektivmitglieder
• Institutionen
• Städte + Gemeinden
- Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Ziele
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag aus dem Mitgliederkreis und auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Persönlichkeiten, deren Mitgliedschaft dem Verein in besonderer Weise dient, können vom Vorstand als Fördermitglieder aufgenommen werden.
- Mitglieder, die 35 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören, werden Freimitglieder.
- Einzelmitglieder sind natürliche Einzelpersonen.
- Verheiratete oder in Lebensgemeinschaft am gleichen Domizil wohnende Personen können als (Ehe)paarmitglieder dem Verein beitreten.
- Firmen und juristische Personen werden als Kollektivmitglieder aufgenommen.
- Öffentlich rechtliche Einrichtungen oder kulturelle Organisationen können als Institution dem Verein beitreten.
- Städte und Gemeinden werden der Kategorie Städte + Gemeinden zugewiesen.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Fördermitglieder und Institutionen von der Beitragspflicht ausnehmen. - Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Ziele
- Art. 5 Beitritt
Die Aufnahme erfolgt durch den engeren Vorstand auf Grund einer
schriftlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen ablehnen. Diesem steht ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Der Rekurs ist dem Vorstand innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des ablehnenden Aufnahmeentscheids schriftlich einzureichen.
- Art. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie erhalten das offizielle Mitteilungsblatt die 'Elsass-Gazette'.
Die Mitglieder - mit Ausnahme der beitragsfreien Mitglieder (Ehren-, Förder- und Freimitglieder) - sind verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag zu entrichten.
- Art 7 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres.
- Art. 8 Ausschluss
Mitglieder, die trotz wiederholter Aufforderung den Jahresbeitrag nicht entrichten oder auf irgendeine Weise die Interessen des Vereins schädigen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Es steht ihnen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Der Rekurs ist dem Vorstand innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich einzureichen.
- Art. 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
•die Generalversammlung
•der Vorstand
•die Rechnungsrevisoren
- Art. 10 Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins, das durch die Gesamtheit der anwesenden Mitglieder gebildet wird.
- Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt und wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungsdatum einberufen.
- Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Gründe abgehalten werden. Sie ist den Mitgliedern in gleicher Weise wie eine ordentliche Generalversammlung mitzuteilen.
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Abnahme des Jahresberichts
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Berichts
der Revisoren.
d) Décharge-Erteilung an den Vorstand.
e) Änderung der Statuten
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
g) Wahl und/oder Abberufung des Präsidenten und des Kassiers
h) Wahl und/oder Abberufung des Vorstandes
i) Wahl von Ehrenmitgliedern
j) Wahl und/oder Abberufung der Rechnungsrevisoren und des Ersatzrevisors
- Art. 11 Stimmrecht und Beschlussfassung
Jedes an der Generalversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen, bzw. die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt.
- Art. 12 Vorstand
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er vertritt den
Verein nach aussen und erledigt alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand erlässt für seine Tätigkeit und sein Handeln Richtlinien, die im Einklang mit den Statuten und den Zielsetzungen des Vereins stehen.
Der Vorstand besteht aus 7 bis 10 Mitgliedern, nämlich:
• Präsident
• Vizepräsident CH
• Vizepräsident F
• Vizepräsident D
• Sekretär
• Kassier
• Beisitzer (1 bis 4)
Mit Ausnahme des Amtes des Präsidenten und des Kassiers, die von der Generalversammlung gewählt werden, konstituiert er sich selbst als
a) den engeren Vorstand (Präsident, Vizepräsident CH, Sekretär, Kassier
und ein Beisitzer)
b) den weiteren Vorstand (alle Vorstandsmitglieder)
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Art. 13 Rechnungswesen
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
• Mitgliederbeiträgen
• Erträgen aus Veranstaltungen
• Spenden und Zuwendungen
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Art. 14 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten dem Vorstand und der Generalversammlung Bericht.
Die Revisionsstelle besteht aus:
• 1. Revisor
• 2. Revisor
• Ersatzrevisor
Die Amtsdauer für die von der Generalversammlung gewählten Revisoren und den Ersatzrevisor beträgt jeweils 1 Jahr. Der Ämterwechsel erfolgt durch Nachrücken (vom Ersatzrevisor zum 2. Revisor und von diesem zum 1. Revisor).
- Art. 15 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Art. 16 Geschlechtsbezeichnungen
Alle im ganzen Text hier aufgeführten Bezeichnungen für Personen sind
geschlechtsneutral.
- Art. 17 Zusammenarbeit mit und Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit Vereinen, Institutionen und
Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung an und kann - sofern dies im Interesse der eigenen Bestrebungen liegt - diesen als Mitglied beitreten.
- Art. 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Generalversammlung durch Beschluss von mindestens Dreivierteln der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Ein im Zeitpunkt der Auflösung nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten allenfalls vorhandenes Vereinsvermögen wir einer kulturellen Institution im Elsass zuerkannt.
- Art. 19 Gültigkeit
Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 25.04.1985 und die Fassungen vom 02.02.1993 und 06.02.1998; sie treten nach Annahme durch die Generalversammlung vom 05.02.1999 in Kraft und bleiben bis zu einer ordentlichen Statutenrevision unverändert gültig.
Basel, 5. Februar 1999
ELSASS-FREUNDE BASEL
LES AMIS DE L'ALSACE BÂLE
Roland ERNST, Präsident Jürg BURKHARDT, Vizepräsident CH
LES AMIS DE L'ALSACE BÂLE
Roland ERNST, Präsident Jürg BURKHARDT, Vizepräsident CH
Anhang: Mitgliedschaften und Tarife
- 1. Mitgliederbeiträge
• Einzelmitglieder CHF 50.00
• (Ehe)paarmitglieder CHF 80.00
• Kollektiv- / Institutionen CHF 100.00
• Städte + Gemeinden CHF 200.00
• Fördermitglieder CHF 0.00
• Ehrenmitglieder CHF 0.00
- 2. Spenden
Spenden, einmalig oder wiederholend, sind weder nach oben noch nach
unten begrenzt. Es entstehen Ihnen daraus weder Pflichten noch Rechte gegenüber dem Verein.
Spenden ab CHF 100.00 sind gemäss Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 13.06.2002 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den direkten Steuern abzugfähig. Nach oben gilt eine Begrenzung auf 10% des steuerbaren Einkommens resp. Reingewinns.
- 3. Gönnerschaften
Gönnerschaften entsprechen dem jeweiligen 10-fachen
Mitgliederbeitrag, sie gelten lebenslang und berechtigen zum Bezug aller angebotenen Leistungen.
- 4. Inseratekosten
• Viertelseite = 45x126mm, einfarbig: • pro Ausgabe: CHF 150.00
• pro Jahr (4x) CHF 500.00
• Halbe Seite = 90x126mm, einfarbig: • pro Ausgabe: CHF 270.00
• pro Jahr (4x) CHF 900.00
Aus gestalterischen Gründen möchten wir uns auf diese Formate
beschränken, doch sind wir für andere Vorschläge offen.
Bedenken Sie, dass Sie mit einer Auflage von z. Zt. über 500 Exemplaren nicht nur viele Privatpersonen als potentielle Kunden ansprechen, sondern, dass Sie in der ganzen Region Zugang zu unseren Städte-/Gemeindepartnern und kulturellen Institutionen finden.