Statuten der Elsass-Freunde-Basel
I Name, Rechtsform, Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
Unter dem Namen «Kulturverein ELSASS-FREUNDE BASEL» («Association culturelle LES AMIS DE L’ALSACE BÂLE») besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz in Basel.
Art. 2 Zweck
Der «Kulturverein ELSASS-FREUNDE BASEL» bezweckt, die Beziehungen in der Regio TriRhena, insbesondere zum Elsass, zu vertiefen und die Kenntnisse über Kultur, Sprache, Geschichte, Bevölkerung und Landschaft zu fördern.
Zu diesem Zweck führt er regelmässig Ausflüge ins Elsass, ins Badische und in die Nordwestschweiz durch, lädt Dichter aus allen drei Ländern zu Lesungen ein und ermöglicht seinen Mitgliedern den Besuch kultureller Veranstaltungen wie Theater, Konzerte oder Vorträge.
Ein Vereinsorgan («Elsass-Gazette») und die Vereins-Webseite («www.elsass-freunde-basel.ch) bilden nicht nur das Bindeglied zu den Mitgliedern, sondern tragen auch zur Erreichung des Vereinszweckes bei und informieren die interessierte Öffentlichkeit sowie die Behörden im Dreiland über die Vereinsaktivitäten.
Im Rahmen des Vereinszweckes sind Kooperationen mit anderen kulturellen Vereinen, Organisationen und Museen anzustreben.
II Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft
Dem Verein können sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie öffentliche Institutionen beitreten.
Art. 4 Mitglieder
Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
- Einzelmitglieder
- Paarmitglieder
- Freimitglieder
- Ehrenmitglieder
- Kollektivmitglieder
- Institutionen (inkl. Städte+ Gemeinden).
Einzelmitglieder sind natürliche Einzelpersonen.
Verheiratete oder in Lebensgemeinschaft am gleichen Domizil wohnende Personen können als Paarmitglieder dem Verein beitreten.
Mitglieder, die 35 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören, werden Freimitglieder.
Persönlichkeiten, deren Mitgliedschaft dem Verein in besonderer Weise dient, können vom Vorstand als Freimitglieder aufgenommen werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben, können auf Vorschlag aus dem Mitgliederkreis oder auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Firmen und juristische Personen werden als Kollektivmitglieder aufgenommen.
Öffentlich-rechtliche Einrichtungen, kulturelle Organisationen sowie Städte und Gemeinden können als Institution dem Verein beitreten.
Art. 5 Beitritt
Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen ablehnen. Diesem steht ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Der Rekurs ist dem Vorstand innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des ablehnenden Aufnahmeentscheids schriftlich einzureichen.
Art. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie erhalten das offizielle Mitteilungsblatt, die 'Elsass-Gazette'.
Die Mitglieder - mit Ausnahme der beitragsfreien Frei- und Ehrenmitglieder - sind verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag zu entrichten.
Art. 7 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres.
Art. 8 Ausschluss
Mitglieder, die trotz wiederholter Aufforderung den Jahresbeitrag nicht entrichten oder auf irgendeine Weise die Interessen des Vereins schädigen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Es steht ihnen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Der Rekurs ist dem Vorstand innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich einzureichen.
III Organisation
Art. 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
• die Generalversammlung
• der Vorstand
• die Rechnungsrevisoren.
Art. 10 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins, das durch die Gesamtheit der anwesenden Mitglieder gebildet wird.
Die ordentliche Generalversammlung findet in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres statt und wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungsdatum einberufen.
Im Falle von behördlich angeordneten Massnahmen, welche die ordentliche Durchführung einer Generalversammlung verunmöglichen, ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, die Generalversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg durchzuführen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Gründe abgehalten werden. Sie ist den Mitgliedern in gleicher Weise wie eine ordentliche Generalversammlung mitzuteilen.
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Genehmigung des Jahresberichtes
- Entgegennahme der Jahresrechnung
- Entgegennahme des Revisorenberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Décharge-Erteilung an den Vorstand
- Wahl des Präsidenten und des Kassiers
- Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der beiden Rechnungsrevisoren und des Ersatzrevisors
- Wahl von Ehrenmitgliedern
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Behandlung von Anträgen
- Änderung der Statuten.
Art. 11 Stimmrecht und Beschlussfassung
Jedes an der Generalversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen, bzw. die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt.
Art. 12 Vorstand
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen und erledigt alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand erlässt für seine Tätigkeit und sein Handeln Richtlinien, die im Einklang mit den Statuten und den Zielsetzungen des Vereins stehen.
Der Vorstand besteht aus 7 bis 10 Mitgliedern, nämlich:
• Präsident
• Kassier
• Vizepräsident CH
• Vizepräsident F
• Vizepräsident D
• Sekretär
• Beisitzer.
Mit Ausnahme des Amtes des Präsidenten und des Kassiers, die von der Generalversammlung gewählt werden, konstituiert er sich selbst als
a) den engeren Vorstand (Präsident, Vizepräsident CH, Sekretär, Kassier und ein Beisitzer)
b) den weiteren Vorstand (alle Vorstandsmitglieder).
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Art. 13 Rechnungswesen
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
• Mitgliederbeiträgen
• Erträgen aus Veranstaltungen
• Spenden und Zuwendungen.
Art. 14 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten dem Vorstand und der Generalversammlung Bericht.
Die Revisionsstelle besteht aus:
• 1. Revisor
• 2. Revisor
• Ersatzrevisor.
Die Amtsdauer für die Revisoren und für den Ersatzrevisor beträgt zwei Jahre. Diese organisieren sich im Turnus.
IV Verschiedene Bestimmungen
Art. 15 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 16 Geschlechtsbezeichnungen
Die Bezeichnungen für Personen gelten für beide Geschlechter.
Art. 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Generalversammlung durch Beschluss von mindestens Dreivierteln der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Ein im Zeitpunkt der Auflösung nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten vorhandenes Vereinsvermögen wird einer kulturellen Institution im Elsass zuerkannt.
Art. 18 Gültigkeit
Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 25. April 1985 in den Fassungen vom 2. Februar 1993, 6. Februar 1998 und 5. Februar 1999. Sie treten nach Annahme durch die Generalversammlung vom 29. April 2021 in Kraft und bleiben bis zu einer ordentlichen Statutenrevision gültig.
Basel, 29. April 2021
ELSASS-FREUNDE BASEL
LES AMIS DE L'ALSACE BÂLE
Dr. Robert Heuss, Präsident Hugo Neuhaus-Gétaz, Vizepräsident CH
Hier können die Statuten herunter geladen werden: Statuten EFB, April 2021.pdf